Bebauung Alte Weberei an der "Kleine Bleiche" in Nieukerk

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Morgen, Dienstag den 17.11.2020 findet die Bau- und Planungsausschusssitzung statt. Hier wird unser sachkundiger Bürger Ralf Molderings (Architekt) einige Anmerkungen zur geplanten Bebauung auf dem Gelände der alten Weberei (Kleine Bleiche) einbringen.

Im Vorfeld hatte er seine Anmerkungen in einem Schreiben zusammengefasst und an die anderen Fraktionen im Gemeinderat gesendet (siehe Schreiben unten).

Die wichtigsten Punkte hat Ratsmitglied Michael Molderings in einem kurzen Video vor Ort zusammengefasst.

https://youtu.be/Q2koZ_5hD4A

Anschreiben an die anderen Fraktionen im Gemeinderat:

Sehr geehrte Kolleg*innen,

in Vorbereitung auf die 1. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses möchten wir zum Tagesordnungspunkt 6, Bebauungsplan Kerken-Nieukerk Nr.6 – 3. Änderung (ehemalige Weberei) gesondert Stellung nehmen.
Auf Grund des umfangreichen Sitzungsprogramms und des z. T. ausführlich zu erläutern-dem Sachverhalt wollen wir Ihnen daher im Vorfeld die Möglichkeit geben, unsere Ausführungen vorab in Ruhe nachvollziehen zu können.

1.    Notwendige Stellplätze (vgl. TOP 6, Anlage 2)

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde von verschiedenen Anwohnern die Bitte geäußert, die Zahl der notwendigen Stellplätze für das geplante Wohnbauprojekt mit 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festzulegen. Dies halten wir für gerechtfertigt.
In der zugehörigen Erläuterung der Verwaltung wurde dargelegt, dass „die Festlegung der pro Wohneinheit anzulegenden Stellplätze nicht Gegenstand des Bauplanungsrechts [ist], sondern auf der nachfolgenden Genehmigungsebene angesiedelt [ist]“

Wir halten diese Erläuterung der Verwaltung zumindest für irreführend und begründen dies wie folgt:

Auf Genehmigungsebene (Baugenehmigung) wird seitens der zuständigen Genehmigungs-behörde keine Festlegung der je Wohneinheit anzulegenden Stellplätze vorgenommen.
Diese prüft nur, ob die in den eingereichten Bauantragsunterlagen abgebildete Anzahl der Stellplätze den zuvor getroffenen Vorgaben entspricht.

Für die Festlegung der je Wohneinheit anzulegenden Stellplätze sieht § 48, Absatz 2 der Landesbauordnung NRW vielmehr drei verschiedenen Möglichkeiten vor:
 
•    Festlegung durch Rechtsvorschrift des zuständigen Ministeriums für Bauen
•    Festlegung durch örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung)
•    Festlegung durch Bebauungsplan

Eine Festlegung durch Rechtsvorschrift des Bauministeriums existiert bis dato nicht und wird bekanntermaßen auch nicht erstellt werden, da eine allgemeingültige Vor-gabe von Stellplätzen nicht die unterschiedlichen Stellplatzanforderungen z.B. eines großstädtischen Innenstadtbereichs im Vergleich zum ländlichen Raum abbilden kann.

Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit ein, die Stellplatzanforderungen durch Satzung oder im Bebauungsplan festzusetzen. Diese Festsetzungen wären auch bei einer vorliegenden Rechtsvorschrift maßge-bend, was die Bedeutung dieser beiden Varianten nochmals hervorhebt.

Da eine Stellplatzsatzung der Gemeinde Kerken aktuell nicht existiert, bitten wir da-her die Ausschussmitglieder aller Fraktionen, die Verwaltung zu beauftragen, dass im Bebauungsplan je Wohneinheit 1,5 notwendige, einzeln für sich an- bzw. befahrbare Stellplätze festgesetzt werden. Nur so wird die notwendige Rechtssicherheit erreicht.

Da der Investor bereits freiwillig derselben Anzahl von notwendigen Stellplätzen je Wohneinheit zugestimmt hat, werden diesem auch keine zusätzlichen Auflagen zu-gemutet.

2.    Stellungnahme des Kreises Kleve als untere Naturschutzbehörde
(vgl. TOP 6, Anlage 1, 2 und 5)

In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve vom 08.10.2020 wird aus unserer Sicht zurecht darauf hingewiesen, dass die in der Be-gründung zum Bebauungsplan dargelegte Absicht, die im Plangebiet und auf dem denkmalgeschützten Damm der Landwehr stehenden Bäume lediglich durch Kronen-beischnitt dauerhaft zu schützen, nicht greifen kann.

Wir befürchten ebenso wie die untere Naturschutzbehörde, dass ein ausreichender Schutz der Bäume auf Grund der z. T. geringen Abstände der geplanten Baukörper und Stellplätze zum Wurzelbereich nicht gewährleistet ist und diese z. T. bereits wäh-rend der Baumaßnahme eingehen werden.
 
Hierzu erläutert die Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 04.11.2020, dass „man die Stellungnahme zur Kenntnis [nehme] und weiterhin beabsichtigt [sei], den wei-testgehend möglichen Erhalt der Bäume zu erreichen.
… Das entsprechende Kapitel [der DIN 18920] sollte umformuliert werden. Es sollte … auf die dortigen Maßnahmen verwiesen werden.“

Ein Baumschutz, der lediglich auf Grund formulierungstechnischer Vorgänge verbes-sert werden kann, erschließt sich uns bis dato nicht.
Wir bitten daher die Ausschussmitglieder, die Verwaltung zu beauftragen, dass der Schutz der im Plangebiet angesiedelten Bäume zwingend im Bebauungsplan aufge-nommen wird und hier auch Sanktionsmaßnahmen zu formulieren, falls die Bäume während der Baumaßnahme unwiderruflich zerstört werden.
Dies könnten z. B. die Neuanpflanzung von bereits entwickelten Bäumen mit ent-sprechendem Stammumfang oder eine ökologische Ausgleichsmaßnahme auf einem zu erwerbenden separaten Grundstück sein, deren Kosten durch den Verursacher zu tragen sind.

3.    Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Kerken-Nieukerk Nr. 6 – 3. Änderung (TOP 7)


Zum vorbenannten Bebauungsplan hat die Verwaltung einen Entwurf zur Gestal-tungssatzung vorgelegt.
Hier oder in der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan sollte Folgendes ergänzt werden: die Realisierung einer 80-prozentigen Dachbegrünung der Flachdächer aller Gebäude, Nebengebäude und Garagen mit mindestens 12 cm Substratstärke und einer geschlossenen Vegetationsschicht als ökologisch wirksame und dauerhaft zu unterhaltende Bepflanzung.
Begrünte Dächer haben nachgewiesenermaßen eine positive Auswirkung auf das Kleinklima, das Landschaftsbild, das Regenwassermanagement und für das begrünte Dach selbst.

Als Rechtsgrundlage hierfür kann § 9, Absatz 1 Nr. 25 des BauGB dienen:

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

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