Satzung

§1 Name und Zweck der Gemeinschaft

  1. Die Gemeinschaft nennt sich Bürgervereinigung Kerken e.V., kurz BVK.
  2. Sitz der Gemeinschaft ist Kerken, Geschäftsadresse ist jeweils die des 1.Vorsitzenden.
  3. Die BVK beteiligt sich an den Kommunalwahlen. Die von der Gemeinschaft nominierten und in den Gemeinderat gewählten Vertreter üben ihr Amt unabhängig vom Einfluss überörtlicher Parteien aus.

Mitglieder der BVK dürfen keiner anderen Partei angehören.

Darüber hinaus wird sich die BVK mit allen öffentlichen Belangen der Gemeinde Kerken befassen. Die BVK ist einem Idealverein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

  1. Mitglied der BVK kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und für die Ziele der Gemeinschaft eintritt.
    Die Beitrittserklärung ist beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn:
    1. das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der BVK in Einklang bringen lässt oder
    2. das Ansehen der BVK in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
    3. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.
    4. Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.
  3. Förderndes Mitglied kann werden, wer die BVK bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Unter §1, Absatz 3, findet der Satz 3 für die fördernden Mitglieder keine Anwendung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat zu benennen.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

§5 Schiedsgerichtliches Verfahren

  1. Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen, volljährigen Mitgliedern des Vereins, von denen einer Volljurist sein sollte. Die Schiedsrichter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

§6 Vorstand der Gemeinschaft

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
    5. dem 1. Beisitzer
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsmäßige Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und aufzubewahren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung für die Durchführung seiner Aufgaben geben.
  4. Der Vorstand kann zu Sitzungen beratende Mitglieder einladen. Der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Soweit von der Mitgliederversammlung Beiräte oder Arbeitsgruppen gebildet wurden nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied an den Vorstandssitzungen beratend teil.
  5. Der Vorstand hat auf jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten; der Kassenwart einen Kassenbericht vorzulegen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den 1.Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
  2. Jedes Mitglied hat bei der MV eine Stimme.
  3. Ordentliche MV müssen einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
  4. Die MV leitet der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Die MV entscheidet über:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Ersatzwahl durch eine einzuberufende MV innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.
    2. Wahl der Kandidaten zum Gemeinderat.
    3. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes für die Dauer von zwei Jahren.
    4. Wahl der beiden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
    5. Verabschiedung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.
    6. Bildung von Beiräten oder Arbeitsgruppen, Festsetzung der Mitgliederzahlen und Wahl der Mitglieder.
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung der Gemeinschaft
  6. Beschlüsse der MV zu a. bis g. werden mit einfacher Stimmenmehrheit und die Beschlüsse zu h. und i. mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§8 Beiträge

  1. Der Mindestbeitrag beträgt 5,00 Euro im Monat; 60,- Euro im Jahr1.1 Für jedes weitere Familienmitglied beträgt der Mindestbeitrag 2,00 Euro im Monat; 24,- Euro im Jahr
  2. Für Jugendliche bis 18 Jahre beträgt der Mindestbeitrag 2,- Euro im Monat; 24,- Euro im Jahr.
  3. Der Beitrag ist per Einzugsermächtigung jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, auf Wunsch auch halbjährlich zu Beginn des Halbjahres, oder quartalsmäßig zu Beginn des Quartals zu zahlen.
  4. Ausnahmen von der Beitragshöhe und der Zahlungsform kann der Vorstand in begründeten Fällen beschließen.

§9 Vereinsregister

Die BVK ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§10 Auflösung der Gemeinschaft

Wird die Gemeinschaft aufgelöst fällt das vorhandene Vermögen in gleichen Teilen allen vorhandenen Kindergärten der Gemeinde Kerken zu.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.02.2001 einstimmig beschlossen und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Satzungsänderung des § 6 u. Absatz 4 u. 5 entspricht dem einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2005 und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.


Kerken, den 15.02.2005

Bürgervereinigung Kerken e.V.
Kolinscher weg 5a
47647 Kerken
Telefon: 02833 572799